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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der AW Management GmbH & Co. KG Stand: 06/2025

1 Allgemeines, Geltungsbereich, Hierarchie

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung der AW Management GmbH & Co. KG („wir“ etc.) sowie ihrer Tochterunternehmen (SKET Industriepark GmbH, AW Gestion De Biens) mit unseren Lieferanten (im Folgenden auch Auftragnehmer). Die AEB gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Die nachstehenden AEB sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos annehmen.

1.3 Die Lieferung/Leistung auf die von uns erteilte Bestellung gilt als Annahme unserer AEB.

1.4 Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.5 Soweit andere vertragliche Bestimmungen in der Bestellung oder in unterschriebenen Lieferverträgen diesen AEB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander. Individualvereinbarungen gehen diesen AEB stets vor.

1.6 Sämtliche Korrespondenz des Auftragnehmers zu einer Bestellung hat folgende Angaben zu enthalten:

Fehlen die vorgenannten Informationen, so sind daraus resultierende Verzögerungen vom Auftragnehmer zu vertreten.

2 Angebote - Bestellung - Änderungen

2.1 Wir fordern vom Auftragnehmer verbindliche und für uns kostenfreie Angebote. Wir gewähren keinerlei Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten, sofern und soweit nicht eine Vergütung ausdrücklich vor Angebotsstellung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

2.2 Unsere Bestellung wird mit schriftlicher Abgabe verbindlich. Mündliche oder telefonische Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen.

2.3 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Auftragnehmer vor Erbringung Änderungen der Lieferung/Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen von beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer-/Leistungstermine, angemessen zu vereinbaren.

3 Preise - Zahlungsbedingungen - Aufrechnung - Abtretung

3.1 Sofern und soweit sich aus dem Vertrag nicht Abweichendes ergibt, sind die vereinbarten Preise und Vergütungssätze nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkulierte Festpreise und verstehen sich somit jeweils inklusive sämtlicher bei der ordnungsgemäßen, fristgerechten Erbringung der Lieferungen/Leistungen anfallenden Kosten und Aufwendungen, wie etwa Planungs-, Vorbereitungs-, Material-, Werkzeug-, Transport-, Lagerungs-, Verpackungs-, Lohn-, Lohnneben- und Gehaltskosten, Zöllen, Abgaben, Steuern und Gebühren. Der Auftragnehmer ist zur Leistungsausführung auf Grundlage der vereinbarten Preise verpflichtet. Eine Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungssätze sowie eine Geltendmachung von Mehrkosten sind nur zulässig, sofern und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

3.2 Jede Rechnung muss die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Sofern und soweit wir die gesetzliche Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG selbst schulden, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass in seinen Rechnungen weder der Steuersatz noch der Umsatzsteuerbetrag aufgeführt wird und stattdessen in den Rechnungen ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis auf unsere Steuerschuldnerschaft enthalten ist.

3.3 Der Auftragnehmer ist zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat an den von uns benannten Rechnungsempfänger ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnungen zu übersenden, die sämtliche von uns verlangten Angaben enthalten müssen. Jedenfalls sind grundsätzlich folgende Angaben in die Rechnung aufzunehmen:

Wir sind jederzeit vor der Lieferung/Leistung berechtigt, dem Auftragnehmer einen anderen als den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger zu benennen. Der Auftragnehmer darf die Rechnung erst stellen, wenn er uns einen korrekten Lieferschein im Sinne der Ziffer 4.1 übermittelt hat.

3.4 Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Rechnungslegung können wir die betreffenden Rechnungen als nicht prüffähig zurückweisen und der Auftragnehmer kann gegen uns keine Ansprüche wegen verspäteter Zahlung oder zusätzlicher Kosten geltend machen.

3.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen/Leistungen als vertragsgemäß.

3.6 Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung/Leistung sind wir berechtigt, Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen (Nach-)Erfüllung des Auftragnehmers zurückzuhalten. Angemessen ist im Zweifel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels bzw. die Vervollständigung der Lieferung/Leistung erforderlichen Kosten.

3.7 Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen sind wir zu einem Abzug von 3 % Skonto berechtigt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung/Leistung vertragsgemäß erbracht und uns die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung zugegangen ist. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir zu Recht aufrechnen oder zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

3.8 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Verzuges ist in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich.

3.9 Der Auftragnehmer ist lediglich berechtigt, ausschließlich mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufzurechnen. Unter denselben Voraussetzungen steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.10 Die Abtretung einzelner Ansprüche, Forderungen, Rechte und/oder Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sowie die Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung insgesamt bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, selbst wenn die Abtretung gemäß § 354a HGB wirksam sein sollte. Ein Verstoß gegen Satz 1 berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

4 Liefer-/Leistungsnachweise - Liefertermine - Erfüllungsort - Verzug

4.1 Jede Lieferung bzw. Leistung wird durch einen entsprechenden Liefer-/Leistungsnachweis begleitet. Dieser Nachweis enthält die genaue Bezeichnung der Lieferung/Leistung, den Umfang der einzelnen Positionen und unsere vollständige Bestellnummer und ist sowohl vom Auftragnehmer als auch von uns als Auftraggeber zu unterschreiben. Sollten diese Angaben/Abzeichnungen ausbleiben, sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

4.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine/Fristen kommt der Auftragnehmer auch ohne Mahnung in Verzug. Für den Verzug des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.3 Sofern der Auftragnehmer Kenntnis von Umständen erlangt, bei denen davon auszugehen ist, dass er vereinbarte Termine/Fristen nicht einhalten könnte, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen vorab auch telefonisch zu informieren.

4.4 Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme (netto) geltend zu machen; unsere übrigen Verzugsrechte und -ansprüche bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sofern wir Schadensersatz wegen Verzuges des Auftragnehmers geltend machen, ist eine vom Auftragnehmer bereits geleistete Vertragsstrafe hierauf anzurechnen. Eine verwirkte Vertragsstrafe bleibt von einer Vertragsbeendigung und von der Vereinbarung neuer Termine/Fristen unberührt.

4.5 Die vorbehaltlose Annahme/Abnahme einer verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Sekundär- und Ersatzansprüche.

4.6 Erfolgt die Lieferung/Leistung an einem Ort, der nicht dem vereinbarten Liefer-/Leistungsort entspricht, können wir die Annahme/Abnahme verweigern und unverzügliche Lieferung/Leistung an den vereinbarten Liefer-/Leistungsort verlangen. Ersatzweise sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung entgegenzunehmen, den Transport an den vereinbarten Liefer-/Leistungsort ohne weitere Ankündigung selbst durchzuführen und dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen; unsere übrigen Verzugsrechte und -ansprüche bleiben unberührt.

5 Gefahrübergang – Annahmeverzug – Versand

5.1 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen/Leistungen unter Beachtung der vereinbarten/geltenden Verpackungs- und Versandvorschriften sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie in marktüblichem Umfange zu versichern. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Ziels erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Verpackungs-/Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

5.4 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

5.5 Der Auftragnehmer hat das Verpackungsmaterial auf unser Verlangen abzuholen und ordnungsgemäß auf seine Kosten zu entsorgen.

6 Qualitätssicherung – Mängelansprüche

6.1 Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass vertragsgemäße Lieferungen/Leistungen, insbesondere eine gleichbleibend hohe Qualität bei ständiger Einhaltung der Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen sowie eine zuverlässige Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen, für uns von besonderer Bedeutung sind.

6.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten und üblichen Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten und üblichen Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

6.3 Zur Sicherstellung der Einhaltung aller Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen wird der Auftragnehmer ein geeignetes Prüfungsverfahren und ein System zur Warenausgangskontrolle einsetzen. Der Auftragnehmer wird Kontrollen schriftlich dokumentieren und uns auf Nachfrage diese Daten zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer wird von uns beigestellte Materialien und Rohstoffe in sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen einbeziehen. Wir haben aufgrund der vorstehenden Verpflichtungen des Auftragnehmers eine reduzierte Wareneingangskontrolle. Etwaigen Untersuchungspflichten genügen wir, indem wir eine Wareneingangskontrolle dahingehend vornehmen, dass Lieferungen/Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung/Erbringung einer Sicht- und Stichprobenprüfung in Bezug auf Identität, Menge und offensichtliche Verpackungs- und Transportschäden unterzogen werden. Solche Mängel werden wir unverzüglich (innerhalb von 10 Werktagen) nach Lieferung rügen. Später festgestellte Mängel werden wir ebenfalls unverzüglich (innerhalb von 8 Werktagen) nach Entdeckung des Mangels rügen.

6.4 Sofern der Auftragnehmer innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist Kenntnis von Umständen erlangt, bei denen davon auszugehen ist, dass wir von ihm mangelhafte Lieferungen/Leistungen erhalten haben, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich, in der Regel per E-Mail, sowie in dringenden Fällen vorab auch telefonisch informieren und unverzüglich die erforderlichen Informationen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung übersenden. Unsere Rechte wegen mangelhafter Lieferung/Leistung bleiben von Satz 1 unberührt. Die erforderlichen Informationen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat der Auftragnehmer uns auch auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, wenn wir Kenntnis von Umständen erlangen, bei denen davon auszugehen ist, dass wir vom Auftragnehmer mangelhafte Lieferungen/Leistungen erhalten haben.

6.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

6.7 Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6.8 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Nacherfüllung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder anderweitig besondere Eilbedürftigkeit besteht.

6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, endet jedoch nicht vor Ablauf von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Im Falle einer Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

7 Eigentumsvorbehalt – Beistellungen – Schutz- und Urheberrechte – Vertraulichkeit

7.1 Von uns beigestellte Materialien, Rohstoffe, Werkzeuge und Maschinen bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt von dem Eigentum des Auftragnehmers bzw. Dritter zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, ordnungsgemäß zu lagern und zu verwalten.

7.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien und Rohstoffen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Werden die von uns beigestellten Materialien/Rohstoffe verarbeitet oder mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Materialien/Rohstoffe (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Pfändung von in unserem Eigentum stehenden Sachen den Pfändenden hierauf hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

7.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von uns beigestellten Werkzeuge und Maschinen zum Neuwert auf eigene Kosten im marktüblichen Umfang zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.5 Die von uns beigestellten Werkzeuge und Maschinen sind durch den Auftragnehmer nur zum Zwecke der Erfüllung des mit uns bestehenden Vertrages zu verwenden, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

7.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den von uns beigestellten Werkzeugen und Maschinen die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Etwaige Störfälle/Fehler hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Dokumentation zu Störfällen/Fehlern, Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat uns der Auftragnehmer auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen.

7.7 Wir können dem Auftragnehmer jederzeit Anweisungen in Bezug auf die Verwendung der von uns beigestellten Werkzeuge und Maschinen erteilen.

7.8 Der Auftragnehmer ist zur Offenlegung von und zur Werbung mit unserer Geschäftsbeziehung (z. B. mittels Pressemitteilungen, Angaben auf Internetseiten, im Rahmen der Kundenakquise) nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt.

7.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den mit uns geschlossenen Vertrag sowie sämtliche Unterlagen, Dokumente, Daten, Zeichnungen und sonstigen Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung bekannt werden oder von uns bekannt gemacht werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben – insbesondere Daten und Informationen von technischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, administrativer, geschäftlicher, finanzieller und schutzrechtlicher Art, Daten und Informationen oder Know-how mit Bezug zur AW Management GmbH & Co. KG sowie zu ihren Tochterunternehmen (SKET Industriepark GmbH, AW Gestion De Biens) oder ihren i. S. d. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen –, (im Folgenden zusammenfassend „vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden. Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind insbesondere eine Weitergabe an Dritte und eine Verwendung für andere als die vertraglichen Zwecke untersagt. Die vertraulichen Informationen sind vom Auftragnehmer gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung auch nach Beendigung des Vertrages zu sichern und uns unaufgefordert zurückzugeben. Wir gewähren dem Auftragnehmer durch die Überlassung der vertraulichen Informationen keine Lizenzen, Nutzungsrechte oder gewerblichen Schutzrechte. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, für unser Know-how Rechte gleich welcher Art anzumelden. Die vertraulichen Informationen verbleiben in unserem Eigentum. Die vorstehenden Verpflichtungen behalten für die Dauer von 2 (zwei) Jahren über die Beendigung des mit uns geschlossenen Vertrages hinaus ihre Gültigkeit. Auch nach Ablauf der vorgenannten Frist ist dem Auftragnehmer eine Weitergabe von vertraulichen Informationen untersagt, sofern und soweit es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt.

8 Haftung – Versicherung – Schutzrechte

8.1 Führt ein Produkt oder eine sonstige Leistung des Auftragnehmers zu einem Haftungsfall, hat der Auftragnehmer uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8.2 Der Auftragnehmer hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer gemessen am Umfang des Vertrages ausreichenden Mindestdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten. Der Auftragnehmer hat uns die Erfüllung der vorstehenden Versicherungspflichten auf Anfrage durch die Vorlage eines Sicherungsscheines, der von dem Versicherer an uns adressiert worden ist, nachzuweisen.

8.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von Rechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit er die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

9 Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten – Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns spätestens 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere:

9.2 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Ziffer 9.1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle aktuell und zukünftig geltenden gesetzlichen Vorgaben und sonstigen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Mindestlöhne, insbesondere die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), (im Folgenden einzeln und gemeinsam „Mindestlohnvorgaben“) einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns auf dessen jederzeitige Anforderung unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Auftragnehmer die Mindestlohnvorgaben einhält. Wir können vom Auftragnehmer verlangen, dass die Bestätigung durch einen vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erfolgt. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen durch uns eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Gewerberegister nach § 150 Abs. 1 GewO einzuholen und uns vorzulegen.

10 Vorbehaltsklausel

10.1 Die Erfüllung des Vertrages durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

11 Formerfordernisse – anwendbares Recht – Gerichtsstand – ergänzende Bestimmungen

11.1 Sofern und soweit der mit uns geschlossene Vertrag keine spezielleren Bestimmungen enthält, ist für die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderliche Kommunikation, für die Schriftform vorgesehen oder sinnvoll ist, die Übersendung per E-Mail ausreichend.

11.2 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980.

11.3 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, ist Aurich – auch internationaler – Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch beim zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.

11.4 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

11.5 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

12 Energieeffizienz – Nachhaltigkeit

12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Herstellung, Verpackung und Lieferung der Produkte sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen umweltverträgliche Verfahren anzuwenden und auf eine möglichst hohe Energieeffizienz zu achten.

12.2 Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl von Materialien und Rohstoffen solche zu bevorzugen, die unter Beachtung ökologischer und sozialer Standards hergestellt wurden.

12.3 Die Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zur Umwelt-, Energie- und Ressourcenschonung sowie internationaler Standards (z. B. ISO 14001, ISO 50001) wird vorausgesetzt.

12.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die Einhaltung dieser Anforderungen im Rahmen von Audits oder durch Vorlage geeigneter Nachweise zu überprüfen.